arz Service | Stellungnahme der ARZ Haan AG zum FAZ Bericht vom 15.01.2025

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet in ihrer Ausgabe vom 15. Januar 2025 über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem möglichen Abrechnungsbetrug zum Nachteil der RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH sowie über von der Finanzaufsicht BaFin aufgedeckte Mängel. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:

Der in der Print-Ausgabe unter der Überschrift „Finanzaufsicht findet viele Mängel beim Abrechner Haan“ erschienene Artikel erweckt den falschen Eindruck, dass sich die behördlichen Ermittlungen gegen unsere Unternehmensgruppe bzw. verantwortliche Personen innerhalb unserer Unternehmensgruppe richten würden. Hierfür liegen uns keinerlei Anhaltspunkte vor.

Auch gegen die geäußerte Vermutung, dass vergangene Bilanzierungen „womöglich“ falsch sein könnten, setzen wir uns entschieden zur Wehr: Der Sachverhalt wurde zutreffend und entsprechend den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften in den von uns aufgestellten Jahresabschlüssen berücksichtigt. Auf dieser Basis erfolgte die Erteilung uneingeschränkter Testate durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer. Etwaige Korrekturen an den Jahresabschlüssen sind nicht erforderlich.

Wichtig ist uns ebenfalls zu betonen, dass die erhobenen Vorwürfe keinen Bezug zu unserer für die Apothekenabrechnung zuständigen Tochtergesellschaft ARZ Service GmbH haben, wie in der Berichterstattung kolportiert. Die ARZ Service GmbH ist von einem möglichen Abrechnungsbetrug zum Nachteil der RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH nicht betroffen.

Als Geschädigte kooperieren wir vollumfänglich und freiwillig mit den Behörden. Andeutungen in der FAZ-Berichterstattung, die dies in Frage stellen, weisen wir entschieden zurück.

Zur Sonderprüfung der Finanzaufsicht BaFin: 

Auf Rechtsgrundlage von § 44 KWG kann die BaFin auch ohne besonderen Anlass Sonderprüfungen vornehmen. Ein entscheidender Teil der aus der Prüfung resultierten Feststellungen sind bereits zum 31. Dezember 2024 behoben worden. Die übrigen Feststellungen werden bis 30. Juni 2025 behoben sein. Zusätzliche Unterstützung leistet dabei eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Abschließend ist festzuhalten, dass durch die Sonderprüfung keine Feststellung der Kategorie F4 (Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen bzw. -vorkehrungen) getroffen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den Prüfungsfeldern Aufbau- und Ablauforganisation im Factoring-Geschäft, Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion, Organisationsrichtlinien und Dokumentation und Risikoberichterstattung wurde durch die Prüfung bestätigt.

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Pressekontakt:
ARZ Haan AG
Peer Tiedjen
Cecilienallee 7 | 40474 Düsseldorf

E-Mail: p.tiedjen@arz.de